UWG durch den Beklagten ausser Betracht falle. Die Klägerinnen nahmen am 15. April 2005 Stellung zur Einrede der Unzuständigkeit, worauf der Beklagte am 27. Mai 2005 eine weitere Stellungnahme betreffend die Zuständigkeitsfrage einreichte. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet. 3. Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, er habe mit der Eintragung der Marke X gegen das Wettbewerbsgesetz verstossen, wobei insbesondere Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG verletzt worden sein sollen. Damit ist das Handelsgericht unbestrittenermassen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. d ZPO sachlich zuständig.