Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2004 beantragte der Beklagte Nichteintreten auf die Klage. Er bestritt insbesondere, dass den Klägerinnen ein Schaden entstanden sei, womit eine Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ausser Betracht falle, der nicht nur einen Akt des unlauteren Wettbewerbs, sondern auch eine ausservertragliche Haftung verlange. Ferner sei die Einreichung einer Markenanmeldung kein kennzeichenmässiger Gebrauch des entsprechenden Zeichens, womit von vornherein sowohl eine Markenverletzung als auch eine Verletzung von Art. 3 lit. d UWG durch den Beklagten ausser Betracht falle.