3 LugÜ, nachdem die Anmeldung der schweizerischen Marke vom Kanton St. Gallen - dem Sitz des Rechtsvertreters - ausgegangen sei. Die Klägerinnen werfen dem Beklagten unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vor und halten fest, die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung X als Marke stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten dar.