2. Mit Klage vom 5. Juli 2004 verlangen die Klägerinnen, der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke X löschen zu lassen, und es sei ihm zu verbieten, das Wort X in Alleinstellung oder in einer nicht unterscheidungskräftigen Kombination mit einem anderen Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Ferner machen sie Schadenersatz von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins geltend. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit stützen sie sich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, nachdem die Anmeldung der schweizerischen Marke vom Kanton St. Gallen - dem Sitz des Rechtsvertreters - ausgegangen sei.