Entscheid Kantonsgericht, 16.08.2005 Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53). Erwägungen