{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2004-53_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6055&type=1563347022&cHash=900a314979bb3b9cd0c02e500c8b71c4", "Checksum": "f78a0b273d0ed20d077c04bbac95cba5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:37", "Checksum": "8336dca0be6b89fc4a750cd22d5304a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53).\n\nVorliegend wurde die Marke X, in Bezug auf welche die Klägerinnen behaupten, diese\nverletze in wettbewerbswidriger Weise ihre Rechte am Begriff X, in der Schweiz\neingetragen, wobei dieser Umstand, wie bereits festgehalten wurde (vorne lit. a), für die\nBegründung eines Erfolgsorts in der Schweiz nicht genügt. Vorliegend hat der Beklagte\nkeinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass der\nHandlungsort im Kanton St. Gallen liege, nachdem die Anmeldung der schweizerischen\nMarke vom Kanton St. Gallen - dem Sitz des Rechtvertreters - ausgegangen sei (Klage\nS. 4). Dort liege der Ort des für die vorliegende Klage (Löschung der Markeneintragung,\nUnterlassung des Gebrauchs der Marke sowie Schadenersatz) ursächlichen\nGeschehens (Stellungnahme vom 15.04.2005, S. 4). Sie beriefen sich ferner auf die\ninternationale Zuständigkeit bezüglich der Löschungsklage gemäss Art. 16 Ziff. 4 LugÜ\nin Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 IPRG und hielten fest, massgebend sei dabei nicht\ndas tatsächliche Verhältnis zwischen Schutzrechtsinhaber und Vertreter, sondern allein\ndessen Eintrag im Schutzrechtsregister im Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit.\nIm schweizerischen Register sei betreffend die Marke X als Vertreter die Y AG in B\n(Kanton St. Gallen) eingetragen (Stellungnahme vom 15.04.2005, S. 4 f.). Zu prüfen ist\nindessen vorliegend einzig, ob das Handelsgericht gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ\nzuständig ist; es handelt sich klarerweise nicht um eine markenrechtliche\nBestandesklage, für welche die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 4 LugÜ in\nVerbindung mit Art. 109 Abs. 3 IPRG zu prüfen wären (vgl. IPRG-Jegher/Schnyder,\nBasler Kommentar, Art. 109 N 31 ff.). Zum einen ist nicht der Bestand der Marke X\naufgrund des Markenschutzgesetzes sondern aufgrund einer Kollision von Markenund Firmenrechten, gestützt auf das UWG, zu beurteilen, und zum andern wird vom\nBeklagten zu Recht eingewendet, dass die Klägerinnen nicht den Bestand der\nangefochtenen Marken feststellen lassen wollen, sondern beantragen, den Beklagten\nu.a. verpflichten zu lassen, die Marke selbst zu löschen. Damit können sich aber die\nKlägerinnen auch nicht auf die Bestimmung von Art. 109 Abs. 3 IPRG berufen, wonach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein Gerichtsstand am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Markeninhabers\nbesteht (vgl. MSchG-David, Basler Kommentar, N 15 zu Vorbem. zum 3. Titel). Die\nKlägerinnen brachten im übrigen auch nicht vor, es sei in analoger Anwendung von Art.\n109 Abs. 3 IPRG davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen behauptete\nwettbewerbswidrige Handlung, nämlich die Eintragung der Marke X im Register, von\nder Y AG als Gehilfin ausgeführt worden war. Für eine solche analoge Anwendung von\nArt. 109 Abs. 3 IPRG auf die vorliegend rein wettbewerbsrechtlich begründete Klage\n(unerlaubte Handlung) bestünde auch, nachdem es um die ausschliessliche\nAnwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geht, kein Grund und würde zu einer nicht\ngerechtfertigten Ausweitung der Zuständigkeit am Deliktsort führen. Damit ist es\nentgegen den Vorbringen der Klägerinnen von Bedeutung, wo der effektive\nHandlungsort als Grund des ursächlichen Geschehens liegt.\n\nd) Der Beklagte brachte vor, die entsprechende Korrespondenz - auch mit dem\nBeklagten - sei über Dr. E. H. und sein Büro im Fürstentum Liechtenstein geführt\nworden. Auch wenn die Vertreterbestellung als relevante Handlung in Betracht falle, so\nsei vorliegend diese Handlung in Liechtenstein vorgenommen worden, was eine\nZuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen nicht zu begründen\nvermöge. Vorliegend steht fest und wird auch von den Klägerinnen nicht bestritten,\ndass die Korrespondenz von Dr. E. H. insbesondere mit dem Beklagten über sein Büro\nim Fürstentum Liechtenstein geführt wurde (bekl. act. 2, 3). Wenn davon ausgegangen\nwird, was nicht entschieden zu werden braucht, dass es sich bei der Eintragung der\nMarke X um eine relevante Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ handelt, so wäre\ndiese im Fürstentum Liechtenstein und nicht im Kanton St. Gallen vorgenommen\nworden. Etwas anderes ist von den Klägerinnen nicht behauptet worden. Nachdem in\nBezug auf die Marke X kein Handlungsort im Kanton St. Gallen liegt, kann damit die\nZuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen nicht begründet werden. Auf\nden im Markenregister eingetragenen Geschäftssitz der Y AG in B (Kanton St. Gallen)\nkann nicht abgestellt werden, nachdem dieser Umstand keine Handlung im Sinne von\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ ist. Auf die Klage ist somit, nachdem weder ein Erfolgs- noch ein\nHandlungsort im Kanton St. Gallen liegt, nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}