{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2004-53_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6055&type=1563347022&cHash=900a314979bb3b9cd0c02e500c8b71c4", "Checksum": "f78a0b273d0ed20d077c04bbac95cba5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:37", "Checksum": "8336dca0be6b89fc4a750cd22d5304a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerbsverletzung durch Verwendung der eingetragenen Marke oder ein\ndrohender Schaden als Folge des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zur\nBegründung des Erfolgsorts nicht genügt.\n\nb) Der Beklagte wandte ein, ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen bestehe auch deshalb\nnicht, da die Klägerinnen zwar Schadenersatz geltend machen würden, aber einen\nentstandenen Schaden nicht hinreichend behauptet hätten, und ein solcher sei auch\nselbst nach der Darstellung der Klägerinnen nicht denkbar, da sie selbst bloss eine\nVerwendung des Zeichens X durch den Beklagten im Ausland behaupten würden. Die\nKlägerinnen verlangen in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens Ersatz des Schadens in der\nHöhe von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins, womit sie ohne Zweifel davon ausgehen,\ndass ein solcher entstanden ist. Die Klägerinnen machten indessen nicht geltend, der\nSchaden sei im Kanton St. Gallen eingetreten, womit das Handelsgericht des Kantons\nSt. Gallen am Erfolgsort zuständig sei. Die Klägerinnen führten in der Klage (Ziff. 11)\nlediglich aus, dass es sich um einen Marktverwirrungsschaden handle, hingegen\nwerden weder über die Schadensberechnung noch über den Ort des Schadenseintritts\nAusführungen gemacht. Ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen in Bezug auf den geltend\ngemachten Schaden ist damit nicht dargetan.\n\nc) Der Beklagte wandte ferner ein, die Einreichung einer Markenanmeldung sei kein\nkennzeichenmässiger Gebrauch des entsprechenden Zeichens, womit eine Verletzung\ndes UWG bzw. MSchG ausser Betracht falle. Wie bereits ausgeführt, genügen für die\nBegründung des Handlungsortes reine Vorbereitungshandlungen nicht. Hingegen ist\nzuständigkeitsbegründend auch der Ort, an dem andere handeln, z.B. Mittäter,\nAnstifter, Gehilfen (Geimer/Schütze, N 250 zu Art. 5 EuGVVO). Der Handlungsort liegt\nam Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Ereignisses. Dabei ist z.B.\ndie Aufnahme von Fotos nicht das ursächliche Ereignis für den in der Veröffentlichung\nliegenden Schaden (Schlosser, N 18 zu Art. 5 EuGVÜ). Bei ehrverletzenden\nÄusserungen in den Medien ist der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort der\nNiederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung; denn von diesem Ort\naus nahm das schädigende Ereignis seinen Ausgang und von ihm aus wurde die\nehrverletzende Äusserung gemacht und in Umlauf gebracht (Kropholler, N 75 zu Art. 5\nEuGVO). Bei Verletzung eines europäischen Patents, welches kein für alle\nBenennungsstaaten einheitliches Schutzrecht, sondern ein Bündel separater, jeweils\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nterritorial begrenzt geltender Patente ist, befinden sich sowohl Handlungs- als auch\nErfolgsort einer Patentverletzung dort, wo der betreffende Schutzrechtsteil gelegen ist.\nBei einer grenzüberschreitenden Lieferung, mit welcher ein Patent verletzt wird, liegt\ndie Zuständigkeit für Handlungen, die den inländischen Teil des Klagepatents\nverletzen, im Inland, für Handlungen, die den ausländischen Teil verletzen, im Ausland\n(Walter, a.a.O., S. 200).\n\n"}