{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2004-53_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6055&type=1563347022&cHash=900a314979bb3b9cd0c02e500c8b71c4", "Checksum": "f78a0b273d0ed20d077c04bbac95cba5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:37", "Checksum": "8336dca0be6b89fc4a750cd22d5304a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53).\n\n4. Da der Beklagte Wohnsitz in Deutschland hat, liegt ein internationaler Sachverhalt\nvor. Beide Parteien gehen davon aus, dass vorliegend das Lugano-Übereinkommen\n(LugÜ) und insbesondere die Regelung der besonderen Zuständigkeit gemäss Art. 5\nZiff. 3 LugÜ anzuwenden ist. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt\nwerden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten\nHandlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den\nGegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das\nschädigende Ereignis eingetreten ist. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen\nunterschiedliche Deliktstypen, so insbesondere auch unlauterer Wettbewerb (Jan\nKropholler, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7.A., Heidelberg\n2002, N 66 zu Art. 5; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2.A.,\nMünchen 2004, N 210 zu Art. 5 EuGVVO; Peter F. Schlosser, Europäisches\nGerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen mit Luganer Übereinkommen,\nMünchen 1996, N 16 zu Art. 5 EuGVÜ; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar\nEuropäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, EuGVO und Lugano-\nÜbereinkommen, 2.A., Wien 2003, N 76 zu Art. 5; Gerhard Walter, Internationales\nZivilprozessrecht der Schweiz, 3.A., Bern 2002, S. 196). Art. 5 Ziff. 3 LugÜ regelt für\nDeliktsklagen nicht nur die internationale, sondern auch die innerstaatliche örtliche\nZuständigkeit und bezeichnet damit unabhängig von den dazu bestehenden nationalen\nVorschriften unmittelbar das innerstaatlich örtlich zuständige Gericht (BGE 125 III 348;\nWalter, a.a.O., S. 175).\n\nDeliktsort im Sinne dieser Bestimmung ist sowohl der Handlungs- wie auch der\nErfolgsort (BGE 125 III 348; Kropholler, N 72 zu Art. 5 EuGVO). Liegen der Handlungsund der Erfolgsort in mehreren Mitgliedstaaten oder in mehreren Gerichtsbezirken des\ngleichen Mitgliedstaates, so darf der Kläger zwischen Handlungs- und Erfolgsort\nwählen (Geimer/Schütze, N 241f. zu Art. 5 EuGVVO). Handlungsort ist der Ort der\nAusführung des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens (BGE 125\nIII 350). Hier ist das schadensbegründende Ereignis veranlasst worden bzw. soll ins\nWerk gesetzt werden. Reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht (BGE 131 III 153\nff.), wobei jedoch bereits die blosse Durchfuhr von Waren zum Zwecke des verbotenen\nAbsatzes im Ausland zuständigkeitsbegründend ist. Bei durch Brief, Telefon, Rundfunk\netc. begangenen Delikten ist der Handlungsort dort, wo der Täter das Schreiben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgab bzw. die Nachricht sendete (Geimer/Schütze, N 248, 250f. zu Art. 5 EuGVVO).\nErfolgsort ist der Ort, wo der (behauptete) Schaden eingetreten bzw. das geschützte\nRechtsgut verletzt worden ist (ZR 1997 Nr. 99 S. 191; Geimer/Schütze, N 253 zu Art. 5\nEuGVVO).\n\nDie Prüfungspflicht des Gerichts bestimmt sich nach der lex fori. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zuständigkeit,\nwenn der Kläger die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen, d.h. insbesondere\ndas Vorliegen einer unerlaubten Handlung, schlüssig vorträgt. Ist eine Tatsache\ndoppelrelevant, d.h. sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren\nBegründetheit von Bedeutung, wird sie nach dieser Rechtsprechung nur in einer\neinzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar erst in der Begründetheitsstation. Es ist\nzunächst also lediglich zu prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt als unerlaubte\nHandlung zu qualifizieren ist und ob der angebliche Deliktsort im Gerichtsbezirk liegt.\nErgibt sich die Zuständigkeit nicht bereits aus den vom Kläger vorgebrachten\nanspruchsbegründenden Tatsachen, oder stellt die Gegenpartei diese in Abrede, so ist\ndarüber Beweis zu führen, wobei die Beweislast für diese besonderen\nkompetenzbegründenden Tatsachen der Kläger trägt (BGE 122 III 252; Walter, a.a.O.,\nS. 195; Kropholler, N 83 zu Art. 5 EuGVO; Geimer/Schütze, N 265 zu Art. 5 EuGVVO).\n\na) Die Klägerinnen behaupten, die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung X\nals Marke stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten dar. Zur\nBegründung der örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen\nberufen sie sich ausschliesslich auf den Handlungsort. Sie behaupten hingegen in\nkeiner Weise, der Erfolgsort der behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen des\nBeklagten würde im Kanton St. Gallen liegen. Die Marke X wurde in Bern eingetragen.\nAuch wenn die Marke Wirkung für die Schweiz, mithin auch für den Kanton St. Gallen,\nentfaltet, stellt allein der Registereintrag keinen Erfolg im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ\ndar. Die Klägerinnen haben aber eine Verwendung der Marke in der Schweiz weder\nbehauptet noch hinreichend dargelegt. Damit ist ein Gerichtsstand im Kanton St.\nGallen als Erfolgsort nicht gegeben. Im übrigen ist zwar in Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO\nnunmehr die vorbeugende Unterlassungsklage geregelt, indem auch ein drohendes\nschädigendes Ereignis als Erfolgsort (\"... oder einzutreten droht\") erfasst ist. Diese\nRegelung findet sich indessen (noch) nicht in Art. 5 Ziff. 3 LuGÜ, womit eine drohende\n\n"}