{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2004-53_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6055&type=1563347022&cHash=900a314979bb3b9cd0c02e500c8b71c4", "Checksum": "f78a0b273d0ed20d077c04bbac95cba5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:37", "Checksum": "8336dca0be6b89fc4a750cd22d5304a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.08.2005 HG.2004.53\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2004.53\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 04.02.2020\nEntscheiddatum: 16.08.2005\n\nEntscheid Kantonsgericht, 16.08.2005\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht\ngegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St.\nGallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der\nKlägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen\nMarkenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn\nder Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die\nMarke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005,\nHG.2004.53).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss den Ausführungen der Klägerinnen wurde die X Gruppe 1986 von Prof. Dr.\nM. J. gegründet, und sie sei seitdem im In- und Ausland im Bereich Banking und\nFinance, im Vorsorgebereich, im Investment Consulting und im Financial Planning tätig\n(kläg.act. 3-6, 11-24). Alle Klägerinnen, welche ihren Sitz entweder in D. oder Z. haben,\nführen den Firmenbestandteil X (kläg.act. 7-10). Die X Research and Consulting AG ist\nInhaberin insbesondere der Domainnamen \"X.ch\" und \"X.com\" (kläg.act. 21). Gemäss\nAngaben der Klägerinnen ist der Beklagte, Dipl.-Wirtsch.-Ing. M. S., Dozent am\nZentrum für Interdisziplinäre Technikforschung (ZIT), einer Einrichtung der Technischen\nUniversität D. in Deutschland, und war u.a. Projektmitarbeiter am Institut für\nBetriebswirtschaftslehre, Fachgebiet Finanzierung und Bankbetriebslehre, in D.,\nDeutschland. Gemäss den Angaben auf der Homepage \"X.de\" besteht unter der\nBezeichnung X ein Kooperationsprojekt, welches interdisziplinäre Beiträge zur\nproblemorientierten Forschung und Lehre im Spannungsfeld von insbesondere\nökonomischen Fragestellungen leistet; ein Schwerpunkt ist im Bereich\nverhaltensorientierter Kapitalmarktforschung sowie der Innovations- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProjektfinanzierung von Energieanlagen (kläg.act. 26). Der Beklagte hinterlegte am 23.\nMai 2000 das Zeichen X im schweizerischen Markenregister (Marke-Nr. 481763). Als\nVertreter des Beklagten als Markeninhaber wird die Y AG, B (Kanton St. Gallen),\naufgeführt (kläg.act. 25). Ferner ist der Beklagte registrierter Inhaber des Domainnamen\nX.de (kläg.act. 29).\n\n2. Mit Klage vom 5. Juli 2004 verlangen die Klägerinnen, der Beklagte sei zu\nverpflichten, die Marke X löschen zu lassen, und es sei ihm zu verbieten, das Wort X in\nAlleinstellung oder in einer nicht unterscheidungskräftigen Kombination mit einem\nanderen Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Ferner machen sie\nSchadenersatz von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins geltend. In Bezug auf die örtliche\nZuständigkeit stützen sie sich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäss Art. 5\nZiff. 3 LugÜ, nachdem die Anmeldung der schweizerischen Marke vom Kanton St.\nGallen - dem Sitz des Rechtsvertreters - ausgegangen sei. Die Klägerinnen werfen dem\nBeklagten unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vor und halten\nfest, die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung X als Marke stelle eine\nunlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten dar.\n\nMit Stellungnahme vom 28. Dezember 2004 beantragte der Beklagte Nichteintreten auf\ndie Klage. Er bestritt insbesondere, dass den Klägerinnen ein Schaden entstanden sei,\nwomit eine Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ausser Betracht falle, der nicht nur einen\nAkt des unlauteren Wettbewerbs, sondern auch eine ausservertragliche Haftung\nverlange. Ferner sei die Einreichung einer Markenanmeldung kein kennzeichenmässiger\nGebrauch des entsprechenden Zeichens, womit von vornherein sowohl eine\nMarkenverletzung als auch eine Verletzung von Art. 3 lit. d UWG durch den Beklagten\nausser Betracht falle. Die Klägerinnen nahmen am 15. April 2005 Stellung zur Einrede\nder Unzuständigkeit, worauf der Beklagte am 27. Mai 2005 eine weitere Stellungnahme\nbetreffend die Zuständigkeitsfrage einreichte. Die Parteien haben auf eine mündliche\nVerhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.\n\n3. Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, er habe mit der Eintragung der Marke X\ngegen das Wettbewerbsgesetz verstossen, wobei insbesondere Art. 2 und Art. 3 lit. d\nUWG verletzt worden sein sollen. Damit ist das Handelsgericht unbestrittenermassen\ngestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. d ZPO sachlich zuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}