Nachdem der Konkurs über die Vidamed durch den Konkursrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 29. September 1997 eröffnet worden war, könnte grundsätzlich Schadenszins ab dem 29. September 1997 verlangt werden. Die Kläger verfügen indessen nach der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand und das Gericht kann nicht mehr zusprechen, als von den Klägern verlangt wird. Da die Kläger den Schadenszins erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangen, ist dieser spätere Zeitpunkt deshalb ohne weiteres für den Beginn des Zinslaufs bestimmend.