Schadenszins von 5% ist vom Zeitpunkt an zu bezahlen, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-II, Schnyder, N 13 zu Art. 46 OR). Vorliegend kann damit Schadenszins ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verlangt werden, da sich in jenem Zeitpunkt das schädigende Ereignis dadurch auswirkt, dass die konkursite Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen. - 78 -