Beklagten 4, da beiden keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Im Innenverhältnis ist deshalb für den indirekten Schaden – soweit dieser in diesem Verfahren hinreichend nachgewiesen ist – unter Berücksichtigung aller Umstände von folgenden Haftungsquoten der Beklagten auszugehen: Beklagter 1: Dividende 1994: 3/7 von Fr. 400'000.-- rund Fr. 171'430.-- Beklagter 4: Dividende 1994: 4/7 von Fr. 400'000.-- rund Fr. 228'570.-- kläg. act. 2005: 2/3 von Fr. 132'750.--. Fr. 88'500.-- Total: rund Fr. 317'070.--