Im Verhältnis unter den Beklagten ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Vidamed eine Geschäftsleitung am Ruder war, welche von der Gründung der Gesellschaft bis zum Konkurs unlautere, teilweise betrügerischer Geschäftspraktiken verfolgte und den Verwaltungsrat – insbesondere hinsichtlich der notwendigen Rückstellungen für Prozessrisiken – entweder gar nicht, wahrheitswidrig oder nur selektiv informierte und dadurch den Hauptanteil an dem der Gesellschaft entstandenen Schaden zu verantworten hat. Sowohl beim Beklagten 1 wie auch bei der Beklagten 5 ist dagegen ein kleinerer Verschuldensgrad gegeben als beim