22.2. Die Haftung der Beklagten im Innenverhältnis Soweit mehrere Haftpflichtige nach Art. 759 Abs. 1 OR solidarisch haften, ist unter ihnen die Regressordnung festzulegen. Der Richter hat den Rückgriff unter den Beteiligten "in Würdigung aller Umstände zu bestimmen (Art. 759 Abs. 3 OR), d. h. es sollen sämtliche nach allgemeinem Haftpflichtrecht beachtlichen Umstände berücksichtigt werden (Widmer / Gericke / Waller, a. a. O., N 9 f. zu Art. 759 OR). Das Verhältnis unter den Solidarschuldnern wird von Art. 147 ff. OR beherrscht.