19.4.d hiervor). Dagegen sind sowohl dem Beklagten 4, als auch der Beklagten 5 Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit vorgenannter Rechnung vorzuwerfen (vgl. Erw. 19.4.b und c hiervor), welche adäquat kausal zu einem unrechtmässigen Substanzabfluss aus dem Vermögen der Gesellschaft geführt hatten, allerdings trifft den Beklagten 4 und die Beklagte 5 nicht ein Verschulden in demselben Ausmass. Aufgrund dieser Erwägungen ist es gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten im Zusammenhang dieser Schadensposition im Aussenverhältnis wie folgt festzulegen: