c) Im Zusammenhang mit der zweiten Schadensposition (Rechnung G. AG vom 19.12.1995; kläg. act. 2005) wurde festgestellt, dass der Beklagte 1 hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil diese Rechnung erst ausgestellt worden war, nachdem er nicht mehr Organfunktion bei der Vidamed inne hatte (vgl. Erw. 19.4.a hiervor); dass ferner auch der Beklagte 3 für diese Schadensposition nicht haftet, weil er unternehmensintern nicht dazu berufen war, diesen Buchhaltungsbeleg im Einzelnen zu überprüfen, sondern dies vielmehr Aufgabe der Beklagten 5 gewesen wäre (vgl. Erw. 19.4.d hiervor).