b) Im Zusammenhang mit der ersten Schadensposition (zu hohe Dividendenausschüttung) wurde weiter festgestellt, dass sowohl dem Beklagten 1 als auch dem Beklagten 4 schuldhaft pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden muss, welches adäquat kausal zum Schaden beigetragen hat. Während dem Beklagten 4 absichtliche Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, wurde dem Beklagten 1 (bloss) Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dagegen sind unter Berücksichtigung der zum Beweis verstellten Faktenlage weder Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 3 noch der Beklagten 5 im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1994 hinreichend bewiesen.