22.1. Die Haftung der Beklagten im Aussenverhältnis: a) Es wurde ein Gesamtschaden von rund Fr. 532'750.-- als ausgewiesen erachtet. Der bewiesene Gesamtschaden setzt sich aus zwei Schadenspositionen zusammen: erstens dem Schaden zufolge zu hoher Dividendenausschüttung Ende Juni 1995 (Fr 400'000.--; vgl. Erw. 15.3.d hiervor) und zweitens dem Schaden zufolge Duldung bzw. Nichtbeanstandung bzw. Nichtrückforderung des von der G. AG mit Rechnung vom 19. Dezember 1995 geltend gemachten Aufwands (Fr. 132'750.--, vgl. Erw. 19.5 u. 19.6 hiervor).