Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden eingeklagt werden. Als Gesamtschaden gilt dabei der Schaden, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich aus mehreren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt, wobei der Richter in jedem Fall, d.h. auch ohne Antrag des Klägers, die individuelle Schadenersatzpflicht im Urteil festzustellen hat (Widmer / Gericke / Waller, a. a. O., Art. 759 N 7; Heinrich Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage, in: Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; Isler, a. a. O., S. 199 ff.).