Dazu gehört ein Schadenszins zum Zinssatz von 5% (unveröffentlichter BGE 4C.117/1999 [16.11.1999], E. 5.c). Unter Umständen werden der/die Schädigenden aber nur für einen Teil des verursachten Schadens ersatzpflichtig, denn eine Schadenersatzpflicht besteht nur insoweit, als jemand durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten eine Schädigung verursacht hat. So hält denn auch Art. 759 Abs. 1 OR ausdrücklich fest: Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen (nur) insoweit (…) haftbar, als ihr der Schaden (…) persönlich zurechenbar ist (Forstmoser / Sprecher / Töndury, Persönliche Haftung nach Schweizer Aktienrecht, Zürich 2005, S. 38 f., N 86 f.).