22. Schadenersatzbemessung, differenzierte Solidarität und Rückgriff Es ist zu unterscheiden zwischen der Berechnung des Schadens und der Schadenersatzberechnung. Ausgangspunkt ist stets der erlittene Schaden; Geschädigte erhalten nie mehr als vollen Schadenersatz. Als Grundsatz gilt also, dass der Schaden vollständig gedeckt werden muss. Dazu gehört ein Schadenszins zum Zinssatz von 5% (unveröffentlichter BGE 4C.117/1999 [16.11.1999], E. 5.c).