Der Vorwurf der Unterlassung notwendiger Sanierungsmassnahmen ist – aufgrund des festgestellten indirekten Schadens – grundsätzlich berechtigt. Nachdem aber diese Unterlassung unmittelbare Folge der Unvollständigkeit der Jahresrechnungen 1994 und 1995 der Vidamed insbesondere aufgrund fehlender Rückstellungen war, kommt dieser Pflichtverletzung vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu.