21. Zum Vorwurf der Unterlassung der notwendigen Sanierungsmassnahmen Die Kläger machen geltend, wären per Ende 1994 Rückstellungen für sämtliche Eventualverpflichtungen, laufenden Prozesse, für angefochtene Depositärverträge und drohende Rückforderungsklagen sowie die Rückstellungen für Werbung und für den Ersatz der Referenzkissen gemacht worden, wären Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR notwendig gewesen. Durch die Nichteinleitung derselben, spätestens 1994, sei den heutigen Klägern und Depositären Schaden entstanden (KS, S. 123 ff.). Die Beklagten bestreiten diese Behauptung. Die Ausführungen der Kläger blieben diffus (KA-B5, S. 43, N 118).