reine Vermittlungsfunktion inne, die durchaus vereinbar war mit ihrem Revisionsmandat. Ebenso ist die Schaffung einer Unternehmensgruppe, in welcher die Äufnung anfallender Gewinne möglichst steuergünstig organisiert wird, durchaus normal und – solange im Rahmen der Gesetze operiert wird – auch legal. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten 5 unter diesem Titel eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. - 74 -