Im Übrigen sind weder nach Gesetz (Art. 727c aOR; 728 OR) noch nach den als "soft law" vom Berufsverband erlassen Richtlinien zur Unabhängigkeit aufgrund der Vorbringen der Kläger Anhaltspunkte zu sehen, inwiefern die Beklagte 5 vorliegend das Gebot der Unabhängigkeit verletzt haben soll. Soweit nachgewiesen, hatte die Beklagte 5 bei der Gründung der I. S.A. bzw. der Mantelübernahme der H. Ltd. reine Vermittlungsfunktion inne, die durchaus vereinbar war mit ihrem Revisionsmandat.