1996: vgl. kläg. act. 961, Konto 4600: Fr. 3'020.--). Zumindest diese Beträge ergeben keinen Anhaltspunkt für die angebliche Überrissenheit von Lizenzzahlungen. Zudem wird von den Klägern auch nicht substantiiert behauptet, dass der im Zusammenhang mit dem angeblichen Mittelabfluss in unbekannter Höhe zufolge unrechtmässiger Vermögensverschiebung von der Vidamed in andere Gesellschaften und dem daraus resultierenden Schaden in unbekannter Höhe, Bestandteil des in diesem Verfahren behaupteten Gesamtschadens ist, wie ihn die Kläger in ihrer Replik explizit zusammengefasst haben (Replik, S. 85).