was ohnehin schwierig bestimmbar sein dürfte, nachdem hier im Rahmen der Privatautonomie ein erheblicher Ermessenspielraum bestehen dürfte. Im Weiteren liegt – nach Vorbringen der Kläger – die Grösse der angeblich unrechtmässigen Gewinnausschüttungen durch überhöhte Lizenzgebühren "in unbekannter Höhe". Die Höhe der hierfür seitens der Vidamed getätigten Lizenzzahlungen müssten sich indessen aus den Jahresrechnungen der Vidamed ergeben. So sind den in den Jahresrechnungen 1994 – 1996 der Vidamed auch tatsächlich Lizenzzahlungen im Aufwandkonto 4600 verbucht worden (1994: vgl. kläg. act. 940, Konto 4600: Fr. 2'708.--; 1995: vgl. kläg. act. 951: Fr. 5'098.--; 1996: vgl. kläg.