Insofern die Kläger eine Expertise über den Wert der Patent- und Markenrechte von Sorbarix A20 und 08 beantragen, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. Zum Einen sind auch die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn die beantragte Expertise durchgeführt würde, und der Wert der Patent- und Markenrechte von Sorbarix A20 und 08 bestimmt werden könnten, wäre damit noch nicht bestimmt, wie hoch die hierfür angemessener Weise zu zahlenden Lizenzgebühren hätten ausfallen dürfen; was ohnehin schwierig bestimmbar sein dürfte, nachdem hier im Rahmen der Privatautonomie ein erheblicher Ermessenspielraum bestehen dürfte.