Insbesondere werde bestritten, dass die Beklagte 5 auch als Treuhänderin der Vidamed tätig gewesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass die Beklagte 5 für die Vidamed im Rahmen der Optimierung der Konzernstruktur Abklärungen vorgenommen habe, Auskünfte erteilt habe und bei gewissen Geschäften eine Vermittlerfunktion inne gehabt habe. Im Übrigen stellten die Kläger auch keinen Zusammenhang zwischen der Unterstützung/Kontaktvermittlung seitens der Beklagten 5 im Hinblick auf die Gründung der ausländischen Firmen und dem geltend gemachten angeblichen Schaden her. Bestritten werde, dass solche Zusammenhänge bestünden (Duplik-B5, S. 57 N 138 und 140).