20.2. Die Beklagte 5 beanstandet die Ausführungen der Kläger als diffus und unverständlich. Es könne nicht entnommen werden, was die Kläger daraus ableiten wollten. Insbesondere fehle jeglicher Bezug bzw. jegliche Angabe, die eine Verbindung von der 'Gesamtkonstruktion' über die 'volle Kenntnis der gesamten Situation' zur Haftung 'für den gesamten Schaden' herstellen liessen. Dass ein solcher Bezug bestehen solle, werde vorsorglich bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass die Beklagte 5 auch als Treuhänderin der Vidamed tätig gewesen sei.