Es sei dabei einerseits um die Vereinnahmung von Lizenzen, um Namensabklärungen, um die Treuhandunternehmung in Luxemburg sowie um Unterlagen zu einer luxemburgischen Handelsgesellschaft gegangen, wobei der als Revisor unterzeichnete N. N. auch mit Schreiben vom 20. April 1995 an die Vidamed unterzeichnet habe (kläg. act. 751). Mit Schreiben vom 21. Juni 1995, also unmittelbar vor der entscheidenden Generalversammlung habe sich die Beklagte 5 mit Lizenzzahlungen und steuerlichen Fragen für die Vidamed in Luxemburg befasst. Insbesondere habe sie Kenntnis von den Verkaufserlösen und den Einkaufspreisen sowie der 300%-Marge der Vidamed und der E. AG gehabt (kläg.