20.1. Die Kläger behaupten, die Beklagte 5 habe sich auch mit Treuhandgeschäften der Vidamed befasst. Insbesondere seien Abklärungen betreffend der Gründung einer Handelsgesellschaft in Luxemburg mit M. M. von der Beklagten 5 gemacht worden. Es sei dabei einerseits um die Vereinnahmung von Lizenzen, um Namensabklärungen, um die Treuhandunternehmung in Luxemburg sowie um Unterlagen zu einer luxemburgischen Handelsgesellschaft gegangen, wobei der als Revisor unterzeichnete N. N. auch mit Schreiben vom 20. April 1995 an die Vidamed unterzeichnet habe (kläg.