In dieser Konstellation kann nicht behauptet werden, ein Hinweis der Revisionsstelle auf Unregelmässigkeiten (auch in der Rechnungslegung) wäre ohnehin ohne jegliche Wirkung geblieben; dies zumal die finanzielle Situation der Vidamed bereits in der ersten Hälfte 1996 auch ohne die zusätzlich notwendigen Rückstellungen als angespannt bezeichnet werden muss. - 71 - 20. Unrechtmässiger Mittelabflusses in unbekannter Höhe an die E. AG und I. S.A. und an die H. Ltd. / Tätigkeit der Beklagten 5 als Revisorin und Steuerberaterin