den, da hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beklagte 2 oder der Beklagte 3 ebenfalls aktiv in die unlauteren bzw. betrügerischen Geschäftspraktiken der Geschäftsführung involviert waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie davon in der ganzen Tragweite keine Kenntnis hatten, aber hätten haben können und müssen, wenn sie die ihnen obliegende Aufsicht über die Geschäftsleitung sorgfaltspflichtgemäss wahrgenommen hätten. In dieser Konstellation kann nicht behauptet werden, ein Hinweis der Revisionsstelle auf Unregelmässigkeiten (auch in der Rechnungslegung) wäre ohnehin ohne jegliche Wirkung geblieben;