Der Beklagten 5 ist Fahrlässigkeit bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 vorzuwerfen, weil sie in pflichtwidriger Unsorgfalt diese Rechnung vom 19. Dezember 1995 entweder nicht prüfte oder aber in fahrlässiger Weise die offensichtlichen Ungereimtheiten dieser Rechnung bei der Prüfung übersah und es verpasste, den Verwaltungsrat pflichtgemäss auf diese Rechnung, mit welcher offensichtlich eine verdeckte Gewinnverschiebung bezweckt worden war, aufmerksam zu machen. Insofern sich die Beklagte 5 auf BGE 119 II 255, 259 beruft, kann der jenem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden verglichen wer-