b) Der Beklagten 5 ist Fahrlässigkeit bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 vorzuwerfen, weil sie in pflichtwidriger Unsorgfalt diese Rechnung vom 19. Dezember 1995 entweder nicht prüfte oder aber in fahrlässiger Weise die offensichtlichen Ungereimtheiten dieser Rechnung bei der Prüfung übersah und es verpasste, den Verwaltungsrat pflichtgemäss auf diese Rechnung, mit welcher offensichtlich eine verdeckte Gewinnverschiebung bezweckt worden war, aufmerksam zu machen.