13). Damit stellt die Tatsache, dass die Revisionsstelle den Verwaltungsrat nicht pflichtgemäss auf die Ungereimtheiten dieser Rechnung vom 19. Dezember 1995 aufmerksam gemacht hat, adäquate Ursache für den als mittelbaren Schaden zu qualifizierenden unrechtmässigen Substanzabfluss aus der Gesellschaft dar. 19.7. Verschulden a) Das Verschulden des Beklagten 4 wiegt schwer. Es ist aufgrund der erwiesenen Faktenlage davon auszugehen, dass der Beklagte 4 bösgläubig und vorsätzlich diese verdeckte Gewinnausschüttung, wenn nicht selbst initialisiert, so dann zumindest bewusst und treuwidrig geduldet hatte.