In Bezug auf die Beklagte 5 ist davon auszugehen, dass wenn der Verwaltungsrat von der Beklagten 5 auf die Ungereimtheiten dieser Rechnung aufmerksam gemacht worden wäre, zumindest der Beklagte 2 und der Beklagte 3 der Sache nachgegangen wären, zumal belegt ist, dass sich der Verwaltungsrat im Juni 1996 durchaus der zunehmend angespannten Situation in der Vidamed bewusst war und u. a. darauf bedacht war, die Kosten bzw. den Aufwand zu reduzieren (vgl. u. a. bekl3. act. 13).