sigen Substanzabfluss durch ausschüttbaren Gewinn zu kompensieren, realisierte sich dieser unrechtmässige Substanzabfluss in vollem Umfang als mittelbarer Schaden im Konkurs. b) Der in erster Linie von den Exekutivorganen gestiftete Schaden ist den Revisoren dann zuzurechnen, "wenn sie dem unheilvollen Geschehen durch eine pflichtgemässe (d. h. vor al- - 70 - lem rechtzeitige und sachadäquate) Information hätten Einhalt gebieten können" (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., § 18 N 183).