19.6. Kausalzusammenhang (vgl. im allgemeinen Erw. 15.3.a hiervor) a) In Bezug auf den Beklagten 4 ist offensichtlich, dass die bewusste Duldung der genannten verdeckten Gewinnausschüttung zu einem unrechtmässigen Substanzabfluss aus der Gesellschaft führen musste, da – wie der Beklagte 4 ebenfalls wissen musste – bei pflichtgemässer Vornahme der notwendigen Rückstellungen für die absehbaren künftigen Prozessrisiken der Vidamed in der Bilanz per 31. Dezember 1995 selbst bei Rückweisung der Rechnung vom 19. Dezember 1995 gar kein ausschüttbarer Gewinn hätte ausgewiesen werden dürfen.