als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Wären bei Nichtbezahlung bzw. Rückweisung dieser Rechnung vom 19. Dezember 1995 diese Fr. 132'750.-- (exkl. MWST) nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen, hätte bei ordnungsgemässer Rechnungslegung und bei Berücksichtigung der auch in der Bilanz per 31. Dezember 1995 zusätzlich notwendigen Rückstellungen von rund Fr. 0,640 Mio. (vgl. Erw.17.2.c hiervor) kein ausschüttbarer Gewinn resultiert (ausgewiesener Gewinn per 31.12.1995 ohne Rückstellungen gemäss kläg. act. 952 und kläg. act. 962: Fr. 98'756.--).