19.5. Mittelbarer Schaden Da aufgrund der Rechnungsstellung in kläg. act. 2005 offensichtlich davon auszugehen ist, dass keine der verrechneten Arbeitsstunden im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geleistet worden war und auch im Übrigen in genanntem Zeitraum mit absolut unrealistischen Stundenzahlen (z.B. 242 h / in 7 Werktagen für 2 Personen; ergibt Arbeitstage von durchschnittlich knapp 17,3 verrechnete Arbeitsstunden pro Arbeitstag pro Person) und für die Herren B. B., F. F. und D. D. mit völlig überrissenen Stundenansätzen (Fr. 380.--/ h) kalkuliert worden war, ist die Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 132'750.-- (exkl. MWST) als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.