d) Der Beklagte 3 war verwaltungsratsintern nicht dazu berufen, die Buchhaltung der Gesellschaft im Detail zu überprüfen. Dies war Sache der Beklagten 5. Demnach hätte dem Beklagten 3 im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 nur eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können, wenn er von der Revisionsstelle im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1995 auf diese Rechnung aufmerksam gemacht worden wäre. Dass der Beklagte 3 von dieser Rechnung Kenntnis hatte oder von sich aus hätte Kenntnis - 69 -