c) Auch wenn eine Revisionsstelle im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten nicht jede Rechnung kontrolliert, so ist doch schon allein aufgrund des relativ hohen Rechnungsbetrages von Fr. 141'000.-- davon auszugehen, dass eine pflichtgemäss sorgfältig prüfende Revisionsgesellschaft vorliegend kläg. act. 2005 auch bei strichprobeweiser Kontrolle der Buchhaltungsbelege hätte einsehen müssen. Der Beklagten 5 ist deshalb vorzuwerfen, dass sie bei der Revision des Jahresabschlusses 1995 diese Rechnung nicht beanstandet hatte bzw. den Verwaltungsrat nicht auf diese Rechnung und die darin enthaltenen Ungereimtheiten hingewiesen hatte.