b) Da der Beklagte 4 im massgeblichen Zeitraum, in welchem diese Rechnung vom 19. Dezember 1995 der Vidamed zugegangen war, alleiniger Geschäftsführer der Vidamed war, ist auch davon auszugehen, dass er von dieser Rechnung mit diesem doch erheblichen Saldo Kenntnis hatte, oder aber hätte Kenntnis haben müssen. Dem Beklagten 4 ist deshalb im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 eine grobe Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft vorzuwerfen, da er im Dezember 1995 in voller Kenntnis der damaligen tatsächlichen Sachlage bei der Vidamed diese verdeckte Gewinnausschüttung zugelassen hatte.