19.3. Beweiswürdigung Bei der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 (kläg. act. 2005) handelt es sich offensichtlich um eine Mittelverschiebung bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 132'750.-- kurz vor Ende des Geschäftsjahres 1995 von der Vidamed in eine andere Konzerngesellschaft (G. AG), welcher keine entsprechende Leistung der G. AG gegenüberstand. Dass es sich beim Rechnungsdatum bzw. beim angegebenen Abrechnungszeitraum um einen Verschrieb handelt, wie dies die Beklagte 5 an Schranken einwenden liess, ist nicht glaubhaft. 19.4. Pflichtwidrigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 (kläg. act. 2005):