19.2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagten bestreiten, dass dem seitens der G. AG mit Rechnung vom 19. Dezember 1995 verrechneten Aufwand (kläg. act. 2005) keine entsprechende Leistung gegenüber gestanden habe. Vielmehr – so der Rechtsvertreter der Beklagten 5 an Schranken – sei davon auszugehen, dass es sich beim auf der Rechnung aufgeführten Rechnungsdatum oder beim angegebenen Abrechnungszeitraum um einen Verschrieb handle. - 68 -