Der Mittelabfluss im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG sei damit ebenfalls unzulässig im Umfang von Fr. 132'750.--. Die Mehrwertsteuer von Fr. 8'628.75 sei nicht Schaden, da sie als Vorsteuer wieder eingebracht habe werden können. Der Mittelabfluss im Umfang von Fr. 132'750.-- hätte indes bei gehörigem Vorgehen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle verhindert werden können und müssen (Replik, S. 44 f.; Plädoyer RA-K, S. 28, Ziff. 33).