Es könne somit nicht zweifelhaft sein, dass mit dieser Rechnung Geldmittel von der Vidamed in die G. AG verschoben worden seien, denen keine von der G. AG erbrachten Leistungen gegenüber gestanden hätten. Weil es sich bei der G. AG um eine mit der O. AG (Aktionärin der Vidamed) verbundene Unternehmung gehandelt habe, fielen die entsprechenden Leistungen unter Art. 678 OR, wonach Aktionäre sowie diesen nahestehende Personen zur Rückleistung ungerechtfertigter Zahlungen verpflichtet gewesen seien (vgl. Plädoyer RA-K, S. 26, Ziff. 30). Der Mittelabfluss im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG sei damit ebenfalls unzulässig im Umfang von Fr. 132'750.--.