958.7 und kläg. act. 2006 der Beklagte 4 von dem ihm angerechneten Gehalt insgesamt (nur) rund Fr. 243'000.-- hatte auszahlen lassen, ist nicht hinreichend bewiesen, dass 1995 im Umfang von Fr. 181'000.-- tatsächlich ein unrechtmässiger Mittelabfluss aus dem Vermögen der Gesellschaft stattgefunden hatte, weshalb ein indirekter Schaden zufolge überhöhter Gehaltszahlungen an den Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 nicht hinreichend bewiesen ist. - 67 -